Reform des Substitutionsrechts abgeschlossen

Foto: DAH Renata Chueire12. Oktober 2017 - Mit der Bekanntmachung der neuen Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) zur Substitution am 2. Oktober 2017 finden auch die reformierten, von Bundesregierung und Bundesrat bereits verabschiedeten Regeln der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Anwendung.

Mit der Neuregelung werden folgende bislang in der BtMVV geregelte Punkte in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer überführt:

  •     Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung der Therapie
  •     der Umgang mit dem Gebrauch weiterer legaler oder illegaler Substanzen während einer Substitutionstherapie (Beikonsum)
  •     das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme durch Patient*innen, die einen gefestigten Umgang mit ihrem Suchtverhalten haben
  •     die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer zusätzlichen psychosozialen Betreuung

Der Grundsatz, dass Substitutionsmittel nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, also nur im Beisein von Fachpersonal eingenommen werden dürfen, bleibt auch in Zukunft erhalten. Die bisherige Ausnahme einer Verschreibung des Substitutionsmittels an gefestigte Patient*innen zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-Home-Verschreibungen) wird fortentwickelt. In begründeten Einzelfällen dürfen Substitutionsärzt*innen ein Mittel künftig für den Bedarf von bis zu 30 Tagen (statt grundsätzlich bis zu 7 Tagen) auch bei Inlandsaufenthalten verschreiben. Das erleichtert sowohl die Arbeit der Ärzt*innen als auch den Weg der Substitutionspatient*innen in ein selbstbestimmteres Leben.

Um die wohnortnahe Versorgung der Betroffenen zu verbessern, wird zudem der Katalog der Einrichtungen, die Substitutionsmittel an Betroffene ausgeben dürfen, ausgeweitet. Hierzu zählen künftig etwa Rehabilitationseinrichtungen, Gesundheitsämter, Alten- und Pflegeheime sowie Hospize.

Die Vorschriften zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, die im Rahmen einer Substitutionstherapie unverzichtbar sind, werden dagegen in der BtMVV fortgeführt. Die Neuregelungen zielen auch darauf ab, mehr Ärzt*innen für die Beteiligung an der Substitutionsbehandlung zu gewinnen und damit die Versorgung der Substitutionspatient*innen, vor allem im ländlichen Raum, zu verbessern. Derzeit befinden sich in Deutschland rund 77.000 Menschen in einer Substitutionsbehandlung.

Die dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung finden Sie hier.

Die Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) zur Substitution finden Sie hier.